Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
BImSchV 37 2024§ 37 Führen von Verzeichnissen
Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. Das Verzeichnis muss die Namen, die Anschriften und die Registriernummern der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.